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Klimagerät in der Eigentumswohnung
Der Einbau eines Klima-Splitgeräts an einer Eigentumswohnung betrifft regelmäßig das Gemeinschaftseigentum, beispielsweise wenn dafür die Fassade durchbohrt wird. Er darf deshalb nicht ohne Weiteres eigenmächtig vorgenommen werden.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Wohnungseigentümer dennoch einen Anspruch auf Gestattung haben kann. Ein Klimagerät gehört zwar nicht zu den ausdrücklich privilegierten baulichen Veränderungen des Wohnungseigentumsgesetzes. Nach § 20 Abs. 3 WEG kann eine Gestattung aber verlangt werden, wenn andere Eigentümer nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden oder die betroffenen Eigentümer zustimmen.
Eine pauschale Ablehnung ist daher nicht in jedem Fall ausreichend. Entscheidend sind die konkreten Auswirkungen, etwa Standort, sichtbare Veränderungen und mögliche Geräuschbelastungen.
Vor dem Einbau sollte weiterhin ein ordnungsgemäßer Beschluss eingeholt werden. Technische Angaben zu Gerät, Montage und Schallemissionen können helfen, die Auswirkungen bereits im Vorfeld nachvollziehbar zu beurteilen.
Quelle: BGH, Urteil vom 17.07.2026, V ZR 162/25
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