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Informationsbrief Gesundheit und Steuern
Archiv4. Quartal 2026 PDF öffnen

Steuern und Recht
Fahrten zur Unterstützung pflegebedürftiger Angehöriger führen nicht ohne Weiteres zu einer Steuerermäßigung. Das Finanzgericht Münster hat den Abzug entsprechender Kosten als außergewöhnliche Belastungen im entschiedenen Fall abgelehnt.
Ein Ehepaar unterstützte seine pflegebedürftige Mutter beziehungsweise Schwiegermutter und beantragte für 2021 den Abzug tatsächlicher Aufwendungen anstelle des bereits berücksichtigten Pflege-Pauschbetrags. Neben den Fahrten zur Wohnung ging es um Fahrten am Wohnort, Parkgebühren und Porto.
Das Gericht sah die Voraussetzungen des § 33 Einkommensteuergesetz nicht als erfüllt an. Die Aufwendungen müssen insbesondere zwangsläufig entstehen.
Im konkreten Fall wäre es nach Auffassung des Gerichts zumutbar gewesen, Hilfe durch Dritte in Anspruch zu nehmen. Die Anerkennung als Pflegeperson und ein Pflegegrad allein reichen für den Kostenabzug nicht aus.
Für die Praxis
Die Entscheidung begründet kein ausnahmsloses Abzugsverbot für sämtliche Pflegeaufwendungen. Ob ein Pflege-Pauschbetrag oder ein Abzug nachgewiesener Kosten möglich ist, muss anhand der jeweiligen Voraussetzungen geprüft werden.
Belege und Nachweise zur Pflegesituation sollten aufbewahrt werden.
Quelle: FG Münster, Urteil vom 26.06.2026, Az. 4 K 2261/25 E
Ein Ehepaar unterstützte seine pflegebedürftige Mutter beziehungsweise Schwiegermutter und beantragte für 2021 den Abzug tatsächlicher Aufwendungen anstelle des bereits berücksichtigten Pflege-Pauschbetrags. Neben den Fahrten zur Wohnung ging es um Fahrten am Wohnort, Parkgebühren und Porto.
Das Gericht sah die Voraussetzungen des § 33 Einkommensteuergesetz nicht als erfüllt an. Die Aufwendungen müssen insbesondere zwangsläufig entstehen.
Im konkreten Fall wäre es nach Auffassung des Gerichts zumutbar gewesen, Hilfe durch Dritte in Anspruch zu nehmen. Die Anerkennung als Pflegeperson und ein Pflegegrad allein reichen für den Kostenabzug nicht aus.
Für die Praxis
Die Entscheidung begründet kein ausnahmsloses Abzugsverbot für sämtliche Pflegeaufwendungen. Ob ein Pflege-Pauschbetrag oder ein Abzug nachgewiesener Kosten möglich ist, muss anhand der jeweiligen Voraussetzungen geprüft werden.
Belege und Nachweise zur Pflegesituation sollten aufbewahrt werden.
Quelle: FG Münster, Urteil vom 26.06.2026, Az. 4 K 2261/25 E
Zum Jahreswechsel endet eine wichtige Übergangsfrist für die E-Rechnung. Bei grundsätzlich verpflichtenden Rechnungen zwischen inländischen Unternehmen greift ab 2027 die Ausstellungspflicht, wenn der maßgebliche Vorjahresumsatz des Rechnungsausstellers über 800.000 EUR liegt. Bis einschließlich 800.000 EUR gilt die allgemeine Übergangsregelung noch für 2027.
Für Heilberufe ist die Unterscheidung zwischen Rechnungsausgang und Rechnungseingang entscheidend. Nach § 4 Nummer 14 Umsatzsteuergesetz steuerfreie Heilbehandlungen sind von der Ausstellungspflicht ausgenommen. Auch Rechnungen an private Patienten fallen nicht unter diese Pflicht. Steuerpflichtige Leistungen an andere Unternehmen können dagegen betroffen sein. Weitere Ausnahmen gelten etwa für Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR und Leistungen von Kleinunternehmern.
Eingehende E-Rechnungen müssen auch Praxen mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen bereits seit 2025 empfangen können. Der strukturierte Rechnungsteil muss im ursprünglichen Format aufbewahrt werden. Ein Ausdruck genügt dafür nicht.
Für die Praxis
Prüfen Sie mit Ihrer Steuerberatung, welche Umsätze betroffen sind. Stimmen Sie Empfang, Prüfung, Ablage und Weitergabe der Rechnungsdaten mit dem Praxisteam ab.
Quelle: §§ 14 und 27 Abs. 38 UStG; Bayerische Finanzverwaltung
Für Heilberufe ist die Unterscheidung zwischen Rechnungsausgang und Rechnungseingang entscheidend. Nach § 4 Nummer 14 Umsatzsteuergesetz steuerfreie Heilbehandlungen sind von der Ausstellungspflicht ausgenommen. Auch Rechnungen an private Patienten fallen nicht unter diese Pflicht. Steuerpflichtige Leistungen an andere Unternehmen können dagegen betroffen sein. Weitere Ausnahmen gelten etwa für Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR und Leistungen von Kleinunternehmern.
Eingehende E-Rechnungen müssen auch Praxen mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen bereits seit 2025 empfangen können. Der strukturierte Rechnungsteil muss im ursprünglichen Format aufbewahrt werden. Ein Ausdruck genügt dafür nicht.
Für die Praxis
Prüfen Sie mit Ihrer Steuerberatung, welche Umsätze betroffen sind. Stimmen Sie Empfang, Prüfung, Ablage und Weitergabe der Rechnungsdaten mit dem Praxisteam ab.
Quelle: §§ 14 und 27 Abs. 38 UStG; Bayerische Finanzverwaltung
Aktuelle Steuertermine
November 2026:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M):
10.11.2026 (13.11.2026)*
Gewerbesteuer, Grundsteuer:
16.11.2026 (19.11.2026)*
Dezember 2026:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M), Einkommensteuer, Körperschaftsteuer:
10.12.2026 (14.12.2026)*
Januar 2027:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, VJ, J):
11.01.2027 (14.01.2027)*
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M):
10.11.2026 (13.11.2026)*
Gewerbesteuer, Grundsteuer:
16.11.2026 (19.11.2026)*
Dezember 2026:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M), Einkommensteuer, Körperschaftsteuer:
10.12.2026 (14.12.2026)*
Januar 2027:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, VJ, J):
11.01.2027 (14.01.2027)*
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
Honorar und Umsatz
Der Orientierungswert für vertragsärztliche und psychotherapeutische Leistungen steigt zum 1. Januar 2027 um 2,2 %. Der Bewertungsausschuss hat am 23. September 2026 einen Wert von 13,0207 Cent je Punkt beschlossen. Im Jahr 2026 sind es 12,7404 Cent.
Der Orientierungswert ist eine wesentliche Grundlage für die Bewertung der Leistungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab, kurz EBM. Die Anpassung betrifft damit die Preise der vertragsärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen. Sie bedeutet jedoch nicht, dass der Umsatz jeder einzelnen Praxis automatisch um denselben Prozentsatz steigt.
Die tatsächlichen Einnahmen hängen unter anderem von den abgerechneten Leistungen, der Fallzahl und den regionalen Vergütungs- und Verteilungsregelungen ab. Neben dem Orientierungswert spielen Veränderungen der Erkrankungshäufigkeit und der Bevölkerungsstruktur für die regionalen Honorarverhandlungen eine Rolle.
Für die Praxis
Berücksichtigen Sie den neuen Punktwert bei der Planung für 2027. Stellen Sie den erwarteten Einnahmen die voraussichtlichen Personal-, Raum- und übrigen Betriebskosten gegenüber. Maßgeblich bleiben die für Ihre Praxis geltenden Abrechnungsbedingungen.
Quelle: Bewertungsausschuss, Beschluss der 853. Sitzung vom 23.09.2026, Ziffer 3; KBV-Praxisnachricht vom 23.09.2026
Der Orientierungswert ist eine wesentliche Grundlage für die Bewertung der Leistungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab, kurz EBM. Die Anpassung betrifft damit die Preise der vertragsärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen. Sie bedeutet jedoch nicht, dass der Umsatz jeder einzelnen Praxis automatisch um denselben Prozentsatz steigt.
Die tatsächlichen Einnahmen hängen unter anderem von den abgerechneten Leistungen, der Fallzahl und den regionalen Vergütungs- und Verteilungsregelungen ab. Neben dem Orientierungswert spielen Veränderungen der Erkrankungshäufigkeit und der Bevölkerungsstruktur für die regionalen Honorarverhandlungen eine Rolle.
Für die Praxis
Berücksichtigen Sie den neuen Punktwert bei der Planung für 2027. Stellen Sie den erwarteten Einnahmen die voraussichtlichen Personal-, Raum- und übrigen Betriebskosten gegenüber. Maßgeblich bleiben die für Ihre Praxis geltenden Abrechnungsbedingungen.
Quelle: Bewertungsausschuss, Beschluss der 853. Sitzung vom 23.09.2026, Ziffer 3; KBV-Praxisnachricht vom 23.09.2026
Eine Hautstraffung nach einer medizinisch notwendigen Fettabsaugung kann ebenfalls eine erstattungsfähige Heilbehandlung sein. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat dies für eine privat versicherte Patientin mit einem Lipödem, einer krankhaften Fettverteilungsstörung, bestätigt.
Die Patientin ließ nach einer Fettabsaugung überschüssige Haut an den Oberarmen entfernen. Ein Sachverständiger bejahte die medizinische Notwendigkeit unter Berücksichtigung ihrer besonderen Situation. Wegen der Nutzung eines Rollators beziehungsweise Rollstuhls musste sie die Arme eng am Körper führen. Dadurch drohten Reizungen in den entstandenen Hautfalten.
Entscheidend sind objektive medizinische Befunde und wissenschaftliche Erkenntnisse zum Behandlungszeitpunkt. Die persönliche Einschätzung des Patienten oder des behandelnden Arztes genügt für sich allein nicht. Eine rein kosmetische Einordnung durch den Versicherer ist umgekehrt ebenfalls nicht ausschlaggebend.
Das Gericht sprach nur einen Teil der verlangten Erstattung zu. Einzelne Rechnungspositionen passten nicht zum Operationsbericht, erhöhte Abrechnungsfaktoren waren teilweise nicht nachvollziehbar.
Für die Praxis
Dokumentieren Sie Indikation, Behandlungsumfang und erforderliche Gebührenbegründungen sorgfältig. Medizinische Notwendigkeit und gebührenrechtlich zutreffende Abrechnung sind getrennt zu prüfen.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.02.2026, Az. 3 U 99/25
Die Patientin ließ nach einer Fettabsaugung überschüssige Haut an den Oberarmen entfernen. Ein Sachverständiger bejahte die medizinische Notwendigkeit unter Berücksichtigung ihrer besonderen Situation. Wegen der Nutzung eines Rollators beziehungsweise Rollstuhls musste sie die Arme eng am Körper führen. Dadurch drohten Reizungen in den entstandenen Hautfalten.
Entscheidend sind objektive medizinische Befunde und wissenschaftliche Erkenntnisse zum Behandlungszeitpunkt. Die persönliche Einschätzung des Patienten oder des behandelnden Arztes genügt für sich allein nicht. Eine rein kosmetische Einordnung durch den Versicherer ist umgekehrt ebenfalls nicht ausschlaggebend.
Das Gericht sprach nur einen Teil der verlangten Erstattung zu. Einzelne Rechnungspositionen passten nicht zum Operationsbericht, erhöhte Abrechnungsfaktoren waren teilweise nicht nachvollziehbar.
Für die Praxis
Dokumentieren Sie Indikation, Behandlungsumfang und erforderliche Gebührenbegründungen sorgfältig. Medizinische Notwendigkeit und gebührenrechtlich zutreffende Abrechnung sind getrennt zu prüfen.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.02.2026, Az. 3 U 99/25
Gesundheitspolitik und Recht
Gesetzliche Krankenkassen dürfen Versicherte nicht mit Geldleistungen ohne Rechtsgrundlage zum Verbleib bewegen. Das Bayerische Landessozialgericht hat entsprechende Zusagen im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagt.
Eine Krankenkasse hatte ihrer Konkurrentin vorgeworfen, wechselwilligen Versicherten finanzielle Vorteile anzubieten, obwohl die Voraussetzungen nach der Kassensatzung nicht erfüllt waren. Vorgelegt wurden unter anderem E-Mails über Zuschüsse und Bonusangebote im Zusammenhang mit zurückgenommenen oder beabsichtigten Kündigungen.
Das Gericht verpflichtete die betroffene Kasse, solche Zahlungsversprechen zu unterlassen. Die Entscheidung erging im Eilverfahren. Ob die vorgetragenen Sachverhalte im Hauptsacheverfahren bewiesen werden können, war nach der veröffentlichten Gerichtsmitteilung noch offen.
Für Versicherte
Entscheidend ist, ob eine angebotene Leistung gesetzlich oder durch die Satzung gedeckt ist und die Anspruchsvoraussetzungen tatsächlich vorliegen. Reguläre Bonusprogramme oder zulässige Zusatzleistungen werden durch die Entscheidung nicht generell ausgeschlossen. Lassen Sie sich besondere Zusagen und ihre Voraussetzungen schriftlich erläutern.
Quelle: Bayerisches LSG, Beschluss vom 27.07.2026, Az. L 5 KR 126/26 ER; Pressemitteilung 11/2026
Eine Krankenkasse hatte ihrer Konkurrentin vorgeworfen, wechselwilligen Versicherten finanzielle Vorteile anzubieten, obwohl die Voraussetzungen nach der Kassensatzung nicht erfüllt waren. Vorgelegt wurden unter anderem E-Mails über Zuschüsse und Bonusangebote im Zusammenhang mit zurückgenommenen oder beabsichtigten Kündigungen.
Das Gericht verpflichtete die betroffene Kasse, solche Zahlungsversprechen zu unterlassen. Die Entscheidung erging im Eilverfahren. Ob die vorgetragenen Sachverhalte im Hauptsacheverfahren bewiesen werden können, war nach der veröffentlichten Gerichtsmitteilung noch offen.
Für Versicherte
Entscheidend ist, ob eine angebotene Leistung gesetzlich oder durch die Satzung gedeckt ist und die Anspruchsvoraussetzungen tatsächlich vorliegen. Reguläre Bonusprogramme oder zulässige Zusatzleistungen werden durch die Entscheidung nicht generell ausgeschlossen. Lassen Sie sich besondere Zusagen und ihre Voraussetzungen schriftlich erläutern.
Quelle: Bayerisches LSG, Beschluss vom 27.07.2026, Az. L 5 KR 126/26 ER; Pressemitteilung 11/2026
Praxisführung
Wer mit einem Ärztesiegel wirbt, sollte dessen Aussage und Bewertungsgrundlage genau prüfen. Der Bundesgerichtshof verlangt bei kostenpflichtig bereitgestellten Testlogos mit Gesundheitsbezug besonders klare und zutreffende Aussagen.
Das Verfahren betrifft die Siegel „FOCUS Top Mediziner“ und „FOCUS Empfehlung“ für die Jahre 2020 und 2021. Grundlage der Auswahl waren unter anderem Empfehlungen aus der Ärzteschaft, Selbstauskünfte und Patientenbewertungen. Gegen eine Lizenzgebühr konnten die ausgezeichneten Ärzte die Siegel werblich nutzen.
Nach dem BGH gelten die strengen Anforderungen sowohl für das Auswahlverfahren als auch für die Gestaltung des Siegels. Begrenzungen der Aussagekraft müssen erkennbar sein. Eine uneingeschränkte Qualitätsauszeichnung kann irreführen, wenn die zugrunde liegenden Kriterien eine solche Aussage nicht tragen. Der BGH hat die Siegel nicht pauschal verboten. Er hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung an das Oberlandesgericht zurück.
Für die Praxis
Prüfen Sie vor der Nutzung, was das Siegel tatsächlich belegt und ob die Darstellung auf Website, Praxisschild oder Drucksachen darüber hinausgeht. Bei Zweifeln empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung der konkreten Werbung.
Quelle: BGH, Urteil vom 30.07.2026, Az. I ZR 130/25
Das Verfahren betrifft die Siegel „FOCUS Top Mediziner“ und „FOCUS Empfehlung“ für die Jahre 2020 und 2021. Grundlage der Auswahl waren unter anderem Empfehlungen aus der Ärzteschaft, Selbstauskünfte und Patientenbewertungen. Gegen eine Lizenzgebühr konnten die ausgezeichneten Ärzte die Siegel werblich nutzen.
Nach dem BGH gelten die strengen Anforderungen sowohl für das Auswahlverfahren als auch für die Gestaltung des Siegels. Begrenzungen der Aussagekraft müssen erkennbar sein. Eine uneingeschränkte Qualitätsauszeichnung kann irreführen, wenn die zugrunde liegenden Kriterien eine solche Aussage nicht tragen. Der BGH hat die Siegel nicht pauschal verboten. Er hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung an das Oberlandesgericht zurück.
Für die Praxis
Prüfen Sie vor der Nutzung, was das Siegel tatsächlich belegt und ob die Darstellung auf Website, Praxisschild oder Drucksachen darüber hinausgeht. Bei Zweifeln empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung der konkreten Werbung.
Quelle: BGH, Urteil vom 30.07.2026, Az. I ZR 130/25
Wer zum Jahresende eine Weihnachtsfeier für sein Praxis- oder Apothekenteam plant, sollte den lohnsteuerlichen Freibetrag kennen: Für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich bleiben jeweils 110 EUR je teilnehmenden Beschäftigten steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Veranstaltung allen Beschäftigten des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.
Bei der Berechnung zählen die Veranstaltungskosten einschließlich Umsatzsteuer. Kosten für eine Begleitperson werden dem jeweiligen Beschäftigten zugerechnet und ein zusätzlicher Freibetrag entsteht dadurch nicht. Wird der Freibetrag überschritten, ist nur der übersteigende Betrag lohnsteuerpflichtig.
Für die Abrechnung sollten Rechnungen und eine Liste der tatsächlich Teilnehmenden aufbewahrt werden.
Quelle: § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EstG
Bei der Berechnung zählen die Veranstaltungskosten einschließlich Umsatzsteuer. Kosten für eine Begleitperson werden dem jeweiligen Beschäftigten zugerechnet und ein zusätzlicher Freibetrag entsteht dadurch nicht. Wird der Freibetrag überschritten, ist nur der übersteigende Betrag lohnsteuerpflichtig.
Für die Abrechnung sollten Rechnungen und eine Liste der tatsächlich Teilnehmenden aufbewahrt werden.
Quelle: § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EstG
Bei der Verordnung von Physiotherapie, Ergotherapie oder Logopädie gelten für bestimmte Erkrankungen besondere Regelungen.
Eine Diagnoseliste der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) hilft Praxen, langfristigen Heilmittelbedarf und besonderen Verordnungsbedarf zu erkennen. Beide werden bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen berücksichtigt.
Die Übersicht enthält die maßgeblichen Diagnosecodes, die zugehörigen Diagnosegruppen und zusätzliche Voraussetzungen. Sind die entsprechenden Kriterien erfüllt, können Heilmittel bei langfristigem Heilmittelbedarf oder besonderem Verordnungsbedarf für einen Zeitraum von bis zu zwölf Wochen verordnet werden. Dabei darf von den üblichen Höchstmengen je Verordnung abgewichen werden.
Die Diagnose allein genügt jedoch nicht. Entscheidend sind auch die konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die medizinische Notwendigkeit der Behandlung. Je nach Eintrag müssen zudem weitere Bedingungen, etwa Altersgrenzen oder zeitliche Beschränkungen, eingehalten werden.
Die Liste informiert außerdem darüber, bei welchen Indikationen eine Blankoverordnung möglich ist. Dabei übernimmt der Heilmittelerbringer unter anderem die Auswahl des Heilmittels sowie die Festlegung von Anzahl und Häufigkeit der Behandlung. Diagnose und Indikationsstellung bleiben ärztliche beziehungsweise psychotherapeutische Aufgabe.
Für die Praxis
Nutzen Sie die aktuelle Diagnoseliste und die Hinweise Ihrer Verordnungssoftware. Prüfen Sie zusätzlich regionale Vereinbarungen Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung, da diese in der bundesweiten Übersicht nicht enthalten sind.
Quelle: KBV, Praxisnachricht vom 20.08.2026
Eine Diagnoseliste der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) hilft Praxen, langfristigen Heilmittelbedarf und besonderen Verordnungsbedarf zu erkennen. Beide werden bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen berücksichtigt.
Die Übersicht enthält die maßgeblichen Diagnosecodes, die zugehörigen Diagnosegruppen und zusätzliche Voraussetzungen. Sind die entsprechenden Kriterien erfüllt, können Heilmittel bei langfristigem Heilmittelbedarf oder besonderem Verordnungsbedarf für einen Zeitraum von bis zu zwölf Wochen verordnet werden. Dabei darf von den üblichen Höchstmengen je Verordnung abgewichen werden.
Die Diagnose allein genügt jedoch nicht. Entscheidend sind auch die konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die medizinische Notwendigkeit der Behandlung. Je nach Eintrag müssen zudem weitere Bedingungen, etwa Altersgrenzen oder zeitliche Beschränkungen, eingehalten werden.
Die Liste informiert außerdem darüber, bei welchen Indikationen eine Blankoverordnung möglich ist. Dabei übernimmt der Heilmittelerbringer unter anderem die Auswahl des Heilmittels sowie die Festlegung von Anzahl und Häufigkeit der Behandlung. Diagnose und Indikationsstellung bleiben ärztliche beziehungsweise psychotherapeutische Aufgabe.
Für die Praxis
Nutzen Sie die aktuelle Diagnoseliste und die Hinweise Ihrer Verordnungssoftware. Prüfen Sie zusätzlich regionale Vereinbarungen Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung, da diese in der bundesweiten Übersicht nicht enthalten sind.
Quelle: KBV, Praxisnachricht vom 20.08.2026
Finanzen
Verliert eine verkaufte Arztpraxis vor der Übergabe ihre Fortführungsfähigkeit, kann der Anspruch auf den Kaufpreis entfallen. Das Oberlandesgericht Hamm hat eine Zahlungsklage über 300.000 EUR abgewiesen.
Der Kaufvertrag war 2016 geschlossen worden. Die Nachfolgezulassung wurde erst Anfang 2023 bestandskräftig. Inzwischen war die vertraglich geschuldete Praxis mit ihrem Patientenstamm nicht mehr vorhanden. Vorhandene Räume und einzelne Sachmittel ermöglichten keine Fortführung des ursprünglichen Betriebs.
Das Gericht sah die geschuldete Übergabe als unmöglich an. Damit entfiel im entschiedenen Fall grundsätzlich auch die Gegenleistungspflicht. Es ging folglich nicht lediglich um eine Wertminderung oder einen enttäuschten wirtschaftlichen Erfolg. Entscheidend waren der vereinbarte Vertragsgegenstand und die Verteilung des Verzögerungsrisikos.
Für die Praxis
Lassen Sie bei einem Verkauf den Übergabezeitpunkt, Zulassungsbedingungen und die Folgen längerer Verfahren ausdrücklich regeln. Auch eine zwischenzeitliche Fortführung sowie Rücktritts- oder Anpassungsmöglichkeiten sollten geprüft werden. Das Urteil erlaubt keinen allgemeinen Schluss, dass eine verzögerte Zulassung stets zum Wegfall des Kaufpreises führt.
Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 08.01.2026, Az. 2 U 54/24
Der Kaufvertrag war 2016 geschlossen worden. Die Nachfolgezulassung wurde erst Anfang 2023 bestandskräftig. Inzwischen war die vertraglich geschuldete Praxis mit ihrem Patientenstamm nicht mehr vorhanden. Vorhandene Räume und einzelne Sachmittel ermöglichten keine Fortführung des ursprünglichen Betriebs.
Das Gericht sah die geschuldete Übergabe als unmöglich an. Damit entfiel im entschiedenen Fall grundsätzlich auch die Gegenleistungspflicht. Es ging folglich nicht lediglich um eine Wertminderung oder einen enttäuschten wirtschaftlichen Erfolg. Entscheidend waren der vereinbarte Vertragsgegenstand und die Verteilung des Verzögerungsrisikos.
Für die Praxis
Lassen Sie bei einem Verkauf den Übergabezeitpunkt, Zulassungsbedingungen und die Folgen längerer Verfahren ausdrücklich regeln. Auch eine zwischenzeitliche Fortführung sowie Rücktritts- oder Anpassungsmöglichkeiten sollten geprüft werden. Das Urteil erlaubt keinen allgemeinen Schluss, dass eine verzögerte Zulassung stets zum Wegfall des Kaufpreises führt.
Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 08.01.2026, Az. 2 U 54/24
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2027 von 13,90 EUR auf 14,60 EUR brutto je Zeitstunde. Die Erhöhung ist bereits durch die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung festgelegt.
Praxisinhaber sollten insbesondere die Vergütung von Beschäftigten im unteren Lohnbereich kontrollieren.
Das kann beispielsweise Aushilfen oder Reinigungskräfte betreffen. Maßgeblich sind die tatsächlich zu vergütenden Arbeitsstunden. Auch bei einem festen Monatsentgelt muss der gesetzliche Stundenlohn eingehalten werden.
Höhere verbindliche Vergütungen aus einem Arbeitsvertrag oder einem anwendbaren Tarifvertrag bleiben maßgeblich. Aus der Anhebung des Mindestlohns ergibt sich dagegen nicht automatisch ein Anspruch auf eine entsprechende prozentuale Erhöhung aller darüberliegenden Gehälter. Für Auszubildende gelten eigene Vergütungsregelungen.
Für die Praxis
Prüfen Sie Stundenumfang und Vergütung rechtzeitig vor dem Jahreswechsel und stimmen Sie erforderliche Anpassungen mit der Lohnabrechnung ab. Bei Minijobs sind zusätzlich die jeweils geltende Verdienstgrenze und die geplante Arbeitszeit zu beachten. Berücksichtigen Sie auch die mit höheren Löhnen verbundenen Arbeitgeberbeiträge in Ihrer Liquiditätsplanung.
Quelle: § 1 Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung vom 05.11.2025, BGBl. 2025 I Nr. 268 und Nr. 312; ergänzend §§ 1 und 22 MiLoG
Praxisinhaber sollten insbesondere die Vergütung von Beschäftigten im unteren Lohnbereich kontrollieren.
Das kann beispielsweise Aushilfen oder Reinigungskräfte betreffen. Maßgeblich sind die tatsächlich zu vergütenden Arbeitsstunden. Auch bei einem festen Monatsentgelt muss der gesetzliche Stundenlohn eingehalten werden.
Höhere verbindliche Vergütungen aus einem Arbeitsvertrag oder einem anwendbaren Tarifvertrag bleiben maßgeblich. Aus der Anhebung des Mindestlohns ergibt sich dagegen nicht automatisch ein Anspruch auf eine entsprechende prozentuale Erhöhung aller darüberliegenden Gehälter. Für Auszubildende gelten eigene Vergütungsregelungen.
Für die Praxis
Prüfen Sie Stundenumfang und Vergütung rechtzeitig vor dem Jahreswechsel und stimmen Sie erforderliche Anpassungen mit der Lohnabrechnung ab. Bei Minijobs sind zusätzlich die jeweils geltende Verdienstgrenze und die geplante Arbeitszeit zu beachten. Berücksichtigen Sie auch die mit höheren Löhnen verbundenen Arbeitgeberbeiträge in Ihrer Liquiditätsplanung.
Quelle: § 1 Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung vom 05.11.2025, BGBl. 2025 I Nr. 268 und Nr. 312; ergänzend §§ 1 und 22 MiLoG