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Portal E-Kasse
Auf welchem Weg erfolgt die Meldung an das Finanzamt?
Die ausschließliche elektronische Übermittlungsmöglichkeit wird über das Programm „Mein ELSTER“ und die „ERiC-Schnittstelle“ zur Verfügung gestellt. Die Meldung der Kasse ist auch über die Schnittstelle DATEV-MeinFiskal möglich. Eine Meldung über Formulare in Papierform oder Vordrucke im PDF-Format ist explizit nicht vorgesehen.
Welche Informationen sind an die Finanzverwaltung zu übermitteln?
Über die ab 1. Januar 2025 verfügbare Schnittstelle „ERiC“ sind die folgenden Informationen an die Finanzverwaltung zu übermitteln:
- Name des Steuerpflichtigen,
- Steuernummer des Steuerpflichtigen,
- Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung,
- Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
- Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,
- Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
- Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
- Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.
Bis wann muss eine Meldung an das Finanzamt spätestens erfolgen?
Grundsätzlich ist die Mitteilung innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems zu erstatten.
Welche Ausnahmen gelten für die Fristberechnung?
Wurde die Kasse vor dem 1. Juli 2025 angeschafft, muss die Meldung bis spätestens 31. Juli 2025 erfolgen (sogenannte Nachmeldefrist). Neben der Anschaffung ist auch die Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems mitzuteilen. Für Außerbetriebnahmen ab dem 1. Juli 2025 gilt ebenfalls die einmonatige Meldefrist. Die Meldung der Außerbetriebsetzung muss nur dann erfolgen, wenn zu diesem Zeitpunkt auch die Inbetriebnahme bereits gemeldet wurde.
Welche Regelungen gelten für gemietete oder geleaste elektronische Aufzeichnungssysteme?
Gemietete oder geleaste Kassensysteme stehen angeschafften elektronischen Kassensystemen gleich. Die Regelungen gelten entsprechend.
Welche Kassensysteme müssen gemeldet werden?
Sämtliche Registrierkassen, die in einem Betrieb eingesetzt werden, müssen gemeldet werden. Ausnahmen hierzu gibt es keine. Es wird darauf hingewiesen, dass bei jeder Mitteilung stets alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in der einheitlichen Mitteilung zu übermitteln sind. Separate Übermittlungen sind nicht gewünscht. Nur bei mehreren Betriebsstätten erfolgt die Mitteilung für jede Betriebsstätte einzeln.
Hinweis: Wenn in einer Betriebsstätte mehrere Kassensysteme betrieben werden und eines der Systeme ausgetauscht oder außer Betrieb genommen wird, müssen alle Systeme dieser Betriebsstätte erneut gemeldet werden. Dies erfordert eine präzise Dokumentation und Verwaltung der Kassensysteme innerhalb des Unternehmens.
Welche Strafen drohen bei Nichteinhaltung der Meldepflicht?
Wer gegen die Meldepflicht verstößt, kann (zum Stand Juli 2024) zwar nicht mit einem Bußgeld belegt werden. Das Finanzamt kann allerdings empfindliche Hinzuschätzungen nach § 162 AO vornehmen. Außerdem kann ein Zwangsgeld festgesetzt werden.
Was ist für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler besonders zu beachten?
EU-Taxameter und Wegstreckenzähler zählen ebenfalls zu den elektronischen Aufzeichnungssystemen, die mit einer TSE betrieben werden müssen. Betreiben Sie diese derzeit noch ohne TSE, müssen Sie die erforderlichen Um- bzw. Nachrüstungen umgehend nachholen. Für die Meldepflicht gelten dieselben Fristen wie für die übrigen Kassensysteme.
Welche Vorbereitungen können bereits jetzt für eine reibungslose Meldung getroffen werden?
Um reibungslos in die neue Meldepflicht zu starten, sollten Unternehmen folgende Schritte unternehmen:
- Unterlagen sammeln und strukturieren
- Beratung in Anspruch nehmen, um die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen sicherzustellen
- Software auf den aktuellen Stand überprüfen und ggfs. Updates anstoßen
- Schulungen im Umgang mit der neuen Meldepflicht für Mitarbeiter anbieten