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Corona-Sonderzahlungen bleiben auch bei Anrechnung steuerfrei


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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21. Januar 2026 (VI R 25/24) entschieden, dass Corona-Sonderzahlungen unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei bleiben, auch wenn sie auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen angerechnet werden. Damit stärkt das Gericht die Steuerfreiheit solcher Zahlungen nach § 3 Nr. 11a EStG.
Im Streitfall ging es um Beihilfen und Unterstützungen, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten im Zusammenhang mit der Corona-Krise gewährt hatten. Das Finanzamt wollte die Steuerfreiheit versagen, weil die Leistungen mit anderen Vergütungsbestandteilen verrechnet worden waren. Der BFH folgte dieser Sichtweise nicht und stellte klar, dass freiwillige Arbeitgeberleistungen nicht ohne Weiteres zum „ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gehören.
Für die Praxis ist das Urteil bedeutsam, weil es den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung bestätigt. Entscheidend ist danach, dass die Leistung im begünstigten Zeitraum aus Anlass der Corona-Krise gewährt wurde.
Eine Anrechnung auf andere freiwillige Leistungen steht der Steuerfreiheit nicht automatisch entgegen.
Das Urteil dürfte auch über den Einzelfall hinaus relevant sein, etwa für andere steuerbegünstigte Zusatzleistungen, bei denen das Merkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ eine Rolle spielt.
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.1.2026 – VI R 25/24

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