Blog-Artikel.
Verspätungszuschlag bei verspäteter Gewinnfeststellungserklärung bleibt obligatorisch
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26. März 2026 (IV R 29/23) entschieden, dass ein Verspätungszuschlag für eine nicht fristgerecht abgegebene Gewinnfeststellungserklärung auch dann obligatorisch festzusetzen ist, wenn es um eine gesonderte und einheitliche Feststellung bei einer Personengesellschaft geht.
Im Streit stand die Frage, wie die Rückausnahme des § 152 Abs. 3 Nr. 3 AO bei Feststellungsbescheiden anzuwenden ist. Der BFH stellte klar, dass bei der Prüfung auf die nachfolgenden Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbescheide der Gesellschafter abzustellen ist.
Wer die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung verspätet einreicht, muss weiterhin mit einem zwingend festzusetzenden Verspätungszuschlag rechnen. Die Entscheidung bestätigt damit die strenge Handhabung der Abgabenordnung in Feststellungsverfahren.
Quelle: BFH, Urteil vom 26.3.2026 – IV R 29/23
Ähnliche Artikel
- Anteilige Zahlung für Geschäftsführerfortführung kann Veräußerungspreis sein
- Vermögensverwaltende Personengesellschaften und Gewerbesteuer
- Übersehener Betriebsprüfungsbericht kann Bescheidkorrektur rechtfertigen
- Aufschiebend bedingte Anteilsübertragung wirkt erst am Folgetag
- Keine steuerliche Hinzurechnung bei Wandeldarlehen im Start-up
- Geschäftsveräußerung im Ganzen nur bei Fortführung des Betriebes durch den Erwerber
- Haftung bei wirtschaftlicher Neugründung
- Auskunftsansprüche können missbräuchlich sein
- Widerrufsbutton 2026 – Was Unternehmer jetzt wissen müssen
- Gewinngrenze beim Investitionsabzugsbetrag