Blog-Artikel.
Auskunftsansprüche können missbräuchlich sein
Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass ein Auskunftsantrag nach der DSGVO in Ausnahmefällen missbräuchlich sein kann. Das gilt vor allem dann, wenn der Antrag nicht dazu dient, die eigenen Daten zu prüfen, sondern nur gestellt wird, um später Schadensersatz zu verlangen.
Für Unternehmen ist allerdings wichtig, dass ein solcher Antrag nicht automatisch abgelehnt werden darf. Missbrauch muss konkret nachgewiesen werden, etwa durch auffällige Muster, sehr kurze Zeitabstände oder Anzeichen dafür, dass es nur um eine Klagevorbereitung geht.
Für Betroffene bleibt das Auskunftsrecht grundsätzlich bestehen. Wer seine Daten wirklich überprüfen will, darf weiter Auskunft verlangen; nur reine „Taktik-Anfragen“ können problematisch sein.
Quelle: EuGH, Urteil vom 19.03.2026, Az. C-526/24
Ähnliche Artikel
- Anteilige Zahlung für Geschäftsführerfortführung kann Veräußerungspreis sein
- Vermögensverwaltende Personengesellschaften und Gewerbesteuer
- Verspätungszuschlag bei verspäteter Gewinnfeststellungserklärung bleibt obligatorisch
- Übersehener Betriebsprüfungsbericht kann Bescheidkorrektur rechtfertigen
- Aufschiebend bedingte Anteilsübertragung wirkt erst am Folgetag
- Keine steuerliche Hinzurechnung bei Wandeldarlehen im Start-up
- Geschäftsveräußerung im Ganzen nur bei Fortführung des Betriebes durch den Erwerber
- Haftung bei wirtschaftlicher Neugründung
- Widerrufsbutton 2026 – Was Unternehmer jetzt wissen müssen
- Gewinngrenze beim Investitionsabzugsbetrag